Übergangsregelung zum Reverse-Charge Verfahren bei Metallen


Das deutsche Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat heute eine Übergangsregelung zu den Änderungen im sogenannten Reverse-Charge Verfahren im Umsatzsteuergesetz bekannt gegeben.

Ursprünglich sollten die Änderungen ohne Übergangsregelung zum 1. Oktober greifen. Nun gilt eine Übergangfrist bis zum 1. Januar 2015.

Das Reverse-Charge Verfahren ist bekannt als “Änderung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” und findet sich in § 13b UStG. Für Metalle ist dabei insb. der zum 1. Oktober 2014 neu hinzukommende § 13b UStG Abs. 2 Nr. 11 relevant – er regelt “Lieferungen der in Anlage 4 bezeichneten Gegenstände”. Dazu gehören vor allem Metalle in Rohform oder als Halberzeugnis, inkl. Aluminium, Eisen, Kupfer und andere von Alfipa beziehbare Metalle und Metallerzeugnisse.

Diese Änderungen wurden vom Bundestag im sogenannten “Kroatiengesetz” beschlossen (“Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroations zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften”), zu finden im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014). Die hier relevanten Vorschriften finden sich in Artikel 8 dieses Gesetzes: “Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes”.

In einem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 26.09.2014 wurde nun eine Übergangsregelung zu den Änderungen beim Reverse-Charge Verfahren veröffentlicht.

 

Die Übergangsregelung im Wortlaut

 

Übergangsregelung für Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets
 
Bei Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Januar 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
 
Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Januar 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Nummer 1.1 gilt entsprechend.

Eigene Hervorhebungen. Das gesamte Schreiben des BMF können sie hier herunterladen.

 

Ausnahmen vom Reverse-Charge Verfahren für Metalle

 

Mit demselben Schreiben wurde eine ganze Reihe von Metallerzegnissen vom Reverse-Charge Verfahren ausgenommen.

Für Aluminium betrifft dies u. a. zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Stangen (Stäbe) und Profile, Metallgarne und metallisierte Garne, Bindfäden und Seile mit Drahteinlage, umhüllte Elektroden zum Schweißen usw., isolierte Drähte für die Elektrotechnik (einschließlich der lackisolierten oder elektrolytisch oxidierten Drähte), Saiten für Musikinstrumente, Streckbleche und -bänder, Prägefolien aus Aluminium, Papiere und Pappen zum Herstellen von Behältnissen für Milch, Fruchtsäfte oder für andere Nahrungsmittel, die auf der inneren Seite mit einer Aluminiumfolie beschichtet sind, bedruckte Etiketten aus Aluminiumfolien, Folien und dünne Bänder aus Aluminium in Form von Christbaumschmuck sowie Abfälle und Schrott aus Aluminium. Diese fallen nicht unter das Reverse-Charge Verfahren.